für den Rad bzw. Fahrradverleih
Vertragspartner des Vermieters können nur Personen ab dem 16. Lebensjahr unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. eines gültigen Reisepasses werden.
Der Vermieter ist berechtigt vor Übergabe des Fahrrades vom Mieter eine Barkaution zu verlangen.
Sämtliche Zahlungen sind sofort mit Abschluss des Vertrages fällig.
Bei Vorbestellung besteht ein Rücktrittsrecht ausschließlich bei schriftlicher Rücksprache mit dem Fahrradverleih. Bei Wahrnehmung des Rücktrittsrechts ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter eine Aufwandsentschädigung zu erstatten. Unseren Aufwand berechnen wir Ihnen wie folgt:
Rücktritt bis 7 Tage vor dem Mietzeitraum: 10% des Gesamtbetrags; mindestens 10,- €/Rad. Rücktritt bis 3 Tage vor dem Mietzeitraum: 50% des Gesamtbetrags Rücktritt bis 24 Std. vor Mietzeitraum: 70 % des Gesamtbetrags Bei Nichterscheinen: 100% des Gesamtbetrags
Der Mieter benutzt die Mietsache ausschließlich auf eigenes Risiko. Die Mietstation haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Verspätungen, die wir nicht zu vertreten haben (Stau, Straßensperrung, Unfall).
Wir übernehmen keine Haftung für die aus einer Panne resultierende Folgeschäden (z.B. Zug verpasst), da mögliche kleine Pannen (z.B. Platten) als üblich zu betrachten sind.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift den Empfang der Mietgegenstände in einwandfreiem und unbeschädigten Zustand. Der Mieter erklärt, dass er den Gebrauch der überlassenen Gegenstände beherrscht. Der/die Fahrradfahrer steht nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen. Das Fahrrad ist in demselben Zustand wieder zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.
Um Schäden zu vermeiden, hat der Mieter alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
Die Benutzung abseits befestigter Wege zu sportlichen Wettbewerben und die Weitervermietung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Mietstation untersagt. Der Mietgegenstand ist sorgsam zu behandeln und gegen Diebstahl zu sichern. Solange der Mietgegenstand nicht genutzt wird, ist er an einem sicheren Ort durch ein Schloss und an festen Gegenständen (Zäune, Masten, etc.) zu sichern.
Nach 22:00 Uhr ist der Mietgegenstand in einem verschlossenen Raum abzustellen.
Die Versicherung ist Sache des Mieters. Der Mieter bestätigt mit dem Abschluß des Mietvertrages über eine ausreichende Abdeckung der Risiken zu verfügen, welche die Fahrt mit dem Mietgegenstand mit sich bringt.
-Der Vermieter weist darauf hin, dass Mountainbikes nicht für den öffentlichen Straßenverkehr bestimmt sind.
Der Mieter hat den Mietgegenstand spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am Ausgabeort zurückzugeben.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrrades wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet.
Bei Rückgabe des Fahrrades ist der Mietvertrag vorzulegen.
Die Fahrräder sind im sauberen Zustand zurückzugeben; gegen eine Unkostenpauschale von Euro 10,00 pro Fahrrad wird die Fahrradreinigung von uns übernommen.
Die Mietzeit darf nur mit vorheriger Zustimmung der Mietstation überzogen werden. Bei nicht angekündigter Verlängerung wird zusätzlich zum regulären Mietpreis ein Zuschlag von 10,- Euro pro Tag berechnet; ggf ein darüber hinaus gehender Schaden ist zu ersetzen.
Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Rades auftretende Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
Die Mietgegenstände und ggf. dazugehöriges Zubehör sind an den Ausgabeort zurückzubringen.
Bei Hinterlegung der Mietgegenstände an einem anderen Ort werden die anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Transportunternehmens direkt dem Mieter in Rechnung gestellt.
24 Stunden nach dem vereinbarten Rückgabetermin wird polizeiliche Anzeige erstattet.
Ein defekter Mietgegenstand ist immer zum Ausgabeort zurückzubringen. Ein in Anspruch genommener Pick-up-Service ist kostenpflichtig.
Wird eine Reparatur notwendig, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Mieter entstanden ist, oder auf dessen Verschulden beruht, muss dieser hierfür die Kosten übernehmen.
Bei Verlust oder Beschädigung des Schlüssels vom Schloss, wird dieser mit ab 20,- € in Rechnung gestellt.
Der Mieter verpflichtet sich bei Diebstahl und Unfällen mit anderem Verkehrsteilnehmer sofort polizeiliche Anzeige zu erstatten und die Mietstation zu informieren.
Das Polizeiprotokoll und ein detaillierter schriftlicher Schadensbericht (schriftlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze, Namen und Anschrift der beteiligten Personen, Kennzeichen der etwaigen beteiligten Fahrzeuge) ist der Mietstation unverzüglich auszuhändigen.
Der Mieter haftet der Mietstation bei Diebstahl, sowie Beschädigungen der ihm überlassenen Gegenstände für den Laden-Neupreis zzgl. etwaiger Montage- und Verwaltungskosten.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigungskosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.
safeand.fun Stefan Breiter und Andreas Stangneth GbR speichert von Ihnen Daten wie Unternehmensname, Name, Vorname, Geburtsdatum, Firmeninformationen, Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer, Funktion und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Kundenverwaltung bzw. Auftragserarbeitung (Angebot, Lieferschein und Rechnung). Eine Übermittlung von Daten an Drittpersonen findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet nur in Absprache und nach schriftlicher Genehmigung statt. Nähere Angaben zum Datenschutz entnehmen Sie der aktuellen Datenschutzerklärung der safeand.fun Stefan Breiter und Andreas Stangneth GbR. Diese kann jederzeit bei uns angefordert werden bzw. kann auf unserer Homepage www.safeand.fun eingesehen werden.
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten in der EDV der Mietstation für Zwecke des Verleihs gespeichert werden. Die Daten des Mieters werden nicht an Dritte weitergeleitet.
Sollte in diesen Geschäftsbedingungen eine Regelung nicht rechtsgültig sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Der Gerichtsstand ist Regensburg.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Miets-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der etwa unwirksamen Bestimmungen eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
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